Telefongespräche» geltend. Zum gebotenen Zeitaufwand eines Verteidigers gehören auch Besprechungen mit der Klientschaft (vgl. KS Nr. 15, Ziff. 1.1; vgl. dazu auch LIEBER, in: Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Es ist logisch und nachvollziehbar, dass der gebotene Aufwand für Besprechungen mit dem Mandanten je nach Ausgangslage von Fall zu Fall anders zu beurteilen ist, zumal gewisse Personen etwas mehr, andere dagegen etwas weniger Betreuung durch die amtliche Verteidigung bedürfen. Die amtliche Verteidigung hat indes nicht jedem Wunsch eines «betreuungsintensiven» Mandanten Folge zu leisten;