Auch handelt es sich – wie bereits erwähnt – nicht um einen aussergewöhnlich überschaubaren Aktenumfang. Mit Blick auf die vorliegende Verfahrensdauer von insgesamt über drei Jahren und den Umstand, dass das Verfahren zwischenzeitlich auch ruhte, musste sich die Verteidigung bei weiteren Verfahrenshandlungen jeweils wieder einen Grobüberblick verschaffen. Insofern war gewissermassen ein erneutes Einlesen erforderlich, wie dies Rechtsanwalt B.________ nachvollziehbar begründet.