gemäss rückwirkender Einsetzungsverfügung auch bereits involviert war. Die Strafakten füllen zwei Bundesordner und umfassen rund 850 Seiten. Auch wenn sich der vorliegende Aktenumfang mit Blick auf vergleichbare Fälle in Grenzen hält, so musste sich die Verteidigung bei Übernahme des amtlichen Mandats dennoch einen umfassenden Überblick verschaffen, was selbstredend auch diejenigen Aktenteile mitumfasst, welche sich für das vorliegende Verfahren im Nachhinein als nicht ausschlaggebend bzw. relevant herausgestellt haben. Auch handelt es sich – wie bereits erwähnt – nicht um einen aussergewöhnlich überschaubaren Aktenumfang.