auch anlässlich dieser Einvernahme durch einen Rechtspraktikanten vertreten liess, ist der Aufwand von rund 1.4 Std. gemäss Kreisschreiben Nr. 15 hälftig (d.h. 0.7 Std.) zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ergibt sich hinsichtlich Aufwand für die Teilnahme an Einvernahmen bzw. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Kürzung von insgesamt 4.43 Std. (-1.75 Std. für die Einvernahme vom 11. Mai 2020; -0.4 Std. für die Einvernahme vom 27. Mai 2020; -1.15 Std. für die Einvernahme vom 24. Juli