Ferner ist der (fälschlicherweise) geltend gemachte Aufwand von 1 Std. für die Reisepauschale anlässlich der Hauptverhandlung zu streichen. Anzurechnen ist demgegenüber der Aufwand für die Einvernahme vom 27. August 2020, welche offenbar versehentlich keinen Eingang in die fragliche Honorarnote gefunden hat. Da sich Rechtsanwalt B.________ auch anlässlich dieser Einvernahme durch einen Rechtspraktikanten vertreten liess, ist der Aufwand von rund 1.4 Std. gemäss Kreisschreiben Nr. 15 hälftig (d.h. 0.7 Std.) zu berücksichtigen.