Die Hauptverhandlung dauerte sodann 50 Minuten, geltend gemacht wurden zwei Stunden. Da es sich um ein abgekürztes Verfahren handelte, erachtet die Kammer jeweils 10 Minuten für die Vor- und Nachbesprechung als ausreichend bzw. angemessen. Für die Dauer der Hauptverhandlung ist demzufolge ein Abzug von 50 Min. (0.83 Std.) zu machen. Ferner ist der (fälschlicherweise) geltend gemachte Aufwand von 1 Std. für die Reisepauschale anlässlich der Hauptverhandlung zu streichen.