Nicht zu beanstanden sind – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – die Aufwendungen im Zusammenhang mit den beiden Schreiben bzw. Korrespondenzen vom 7. und 29. Juli 2022. Zwar handelt es sich hierbei im Grunde um Fristerstreckungsgesuche, diese enthielten jedoch etwas weitergehende Informationen betreffend Besprechungsstand zum abgekürzten Verfahren und wurden überdies nicht vom Sekretariat unterschrieben bzw. verschickt. Insgesamt ergibt sich unter diesem Titel eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 1.7 Std., was auch von Seiten der Verteidigung anerkannt wird. 5.5.3 Einvernahmen/Verbeiständung