11 gen, insgesamt ausmachend CHF 10'072.10, geltend gemacht (pag. 820 ff.). Diese Honorarnote ist im Folgenden näher zu prüfen. 5.5.2 Sekretariatsarbeiten Wie bereits erwähnt, dürfen die Dossiereröffnung und allgemeine Sekretariatsarbeiten und Aufwände für die Rechnungstellung nicht als Anwaltshonorar verrechnet werden. Der Posten «Dossiereröffnung» vom 26. Oktober 2019 ist entsprechend zu streichen.