Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses können – trotz der längeren Verfahrensdauer – nach dem Gesagten noch als unterdurchschnittlich bezeichnet werden. Hinsichtlich der Bedeutung der Strafsache ist festzuhalten, dass es sich zwar um ein abgekürztes Verfahren vor dem Einzelgericht handelte, der mit Urteil vom 2. Februar 2023 für ein Einzelgericht zulässige Strafrahmen aber maximal ausgeschöpft wurde, der Beschuldigte mithin zu einer – wenn auch bedingten – Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde und er während des Untersuchungsverfahrens immerhin gut drei Wochen in Untersuchungshaft war.