Zunächst ist der Aktenbestand mit zwei Bundesordnern zwar nicht als umfangreich, aber auch nicht als aussergewöhnlich überschaubar zu bezeichnen. Das Verfahren dauerte über drei Jahre, wobei es zwischenzeitlich über längere Zeiträume ruhte bzw. in Bezug auf den Beschuldigten keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Dem Beschuldigten wurde u.a. Gehilfenschaft zu mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit mehreren Beteiligten in einem Zeitraum von fünf Monaten vorgeworfen.