5.5 Erwägungen der Kammer 5.5.1 Vorbemerkungen Generell ist vorab festzustellen, dass das vorliegende Verfahren hinsichtlich des in der Sache gebotenen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich sowie in Bezug auf die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zunächst ist der Aktenbestand mit zwei Bundesordnern zwar nicht als umfangreich, aber auch nicht als aussergewöhnlich überschaubar zu bezeichnen.