Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Die Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammenzuzählen sind (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 252 vom 10. Oktober 2022 E. 3.3). 5.5 Erwägungen der Kammer 5.5.1