42 Abs. 1 KAG). Gemäss Ziffer 1.2 des Kreisschreibens Nr. 15 sind Arbeiten, die durch Praktikantinnen und Praktikanten ausgeführt werden, sodann grundsätzlich nur zum halben Stundenansatz zu entschädigen. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist sodann nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren.