ten von Doppeln; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 339 10 vom 24. Juni 2020 E. 20.1.1). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten. In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG).