Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. hierzu auch etwa Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1; BGE 142 IV 45 E. 2.1). Die Bedeutung der Sache für die Klientschaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten.