Die vom Gericht gesprochene Entschädigung stelle in Anbetracht der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses einen gebotenen Aufwand dar. Auch der gebotene Zeitaufwand könne höchstens als leicht unterdurchschnittlich qualifiziert werden. Das Honorar von CHF 9'856.70 belaufe sich nach wie vor deutlich in der unteren Hälfte des Rahmentarifs für Verfahren vor dem Einzelgericht. Entsprechend sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen (pag. 916 ff.).