320 ff.), womit sich lediglich eine Kürzung von 2.6 Std. rechtfertige. Folglich seien auch die Reisezeitpauschale von CHF 75.00 bzw. CHF 37.50 und die Reisekosten von CHF 14.00 (20 km à CHF 0.70) hinzuzurechnen. Damit könnten höchstens 5.6 Std. unter Umständen nicht gänzlich gerechtfertigt sein. Der vom Verteidiger tatsächlich geleistete Aufwand könne jedoch nur als Hilfsgrösse dienen. Die vom Gericht gesprochene Entschädigung stelle in Anbetracht der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses einen gebotenen Aufwand dar.