Es liege auch im Interesse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten nochmals kurz den Ablauf des abgekürzten Verfahrens in Erinnerung zu rufen. Die am 2. Februar 2023 verbuchte Reisezeitpauschale von einer Std. stelle einen Fehler dar. Auch sei der Verteidigung bezüglich Abrechnung der Einvernahmen ein Fehler unterlaufen. Hier sei nicht der volle, sondern der halbe Stundenansatz zu verrechnen. Der Kürzung von 3.3 Std. sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2020 nicht verrechnet worden sei (pag. 320 ff.), womit sich lediglich eine Kürzung von 2.6 Std. rechtfertige.