Auch inwiefern Telefongespräche in der Höhe von 2.8 Std. bei einem dreijährigen Verfahren zu hoch sein sollten, lege sie nicht dar. Es müsse mit Blick auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses sodann genügen, wenn die Verteidigung in allgemeiner Weise die Bemühungen beschreibe. Festzuhalten sei, dass die Zeit für die Hauptverhandlung von der Vorinstanz bereits um 0.5 Std. gekürzt worden sei. Es werde bestritten, dass eine Vor- und Nachbereitung von 10 Min. für ein abgekürztes Verfahren ausreiche. Es liege auch im Interesse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten nochmals kurz den Ablauf des abgekürzten Verfahrens in Erinnerung zu rufen.