So oder so seien 5.5 Std. Klientenbesprechungen in einem Verfahren, wo zwei Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei, für eine pflichtbewusste Aufklärung seitens der Verteidigung nicht nur geboten, sondern auch nötig. Weshalb die Staatsanwaltschaft eine Kürzung von exakt 1.5 Std. für Klientenbesprechungen verlange, lege sie sodann nicht dar. Weiter begründe sie nicht, weshalb die Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung um eine Stunde gekürzt werden solle. Auch inwiefern Telefongespräche in der Höhe von 2.8 Std. bei einem dreijährigen Verfahren zu hoch sein sollten, lege sie nicht dar.