Für die Prüfung der jeweiligen Verfahrensschritte seien jeweils nur 0.1 Std. bzw. 6 Min. fakturiert worden, was mehr als angemessen sei. Unter dem Titel «Verbeiständung» sei die Teilnahme an den jeweiligen Einvernahmen abgerechnet worden, weshalb diese nicht als Begründung für die Kürzung hinzugezogen werden dürften. Die Gebühren für die «Vorbereitung EV» seien sodann nur zwei Mal in Rechnung gestellt worden. Im Zeitpunkt der «Vorbereitung EV» vom 6./25. Mai 2020 sei sodann noch nicht klar gewesen, dass ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden könne.