Die von der Vorinstanz gesprochenen 40.4 Std. würden indes den gebotenen Zeitaufwand darstellen. Es mute befremdlich an, wenn die Staatsanwaltschaft ein Aktenstudium von 5.1 Std. bei über 800 Seiten Akten als zu hoch erachte. Der Verteidigung obliege die Pflicht, sich eingehend mit den Akten auseinanderzusetzen. Hinzu komme, dass das Verfahren während einiger Zeit geruht habe und sich die Verteidigung jeweils wieder in die Akten und in die Details habe einlesen müssen. Für die Prüfung der jeweiligen Verfahrensschritte seien jeweils nur 0.1 Std. bzw. 6 Min. fakturiert worden, was mehr als angemessen sei.