Weiter habe sich erst im Sommer 2022 herauskristallisiert, dass ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden könne. Es liege hierbei vor allem am Verteidiger, eine gute Vereinbarung für den Beschuldigten auszuhandeln. Es werde zudem bestritten, dass der Verteidiger dem Gebot der Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Sekretariatsarbeiten seien fälschlicherweise auf der Honorarnote aufgeführt. Entsprechend seien 2.3 Std. abzuziehen. Die von der Vorinstanz gesprochenen 40.4 Std. würden indes den gebotenen Zeitaufwand darstellen.