worden, von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache könne vor diesem Hintergrund in keiner Weise gesprochen werden. Es werde bestritten, dass ein Aktenumfang von zwei Bundesordnern lapidar als überschaubar qualifiziert werde. Immerhin hätten die Akten 800 Seiten umfasst und selbst wenn nicht alle beigezogenen Akten im vorliegenden Verfahren relevant gewesen seien, so hätten diese von der Verteidigung nicht völlig ausser Acht gelassen werden können. Weiter habe sich erst im Sommer 2022 herauskristallisiert, dass ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden könne.