zusammengefasst ausführen, dass das Verfahren nicht zweieinhalb Jahre, sondern über drei Jahre gedauert habe. Der Beschuldigte sei wegen Gehilfenschaft wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er sei zudem gesamthaft drei Wochen in Untersuchungshaft gewesen. Der für ein Einzelgericht zulässige Strafrahmen sei bis zum Maximum ausgeschöpft worden, von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache könne vor diesem Hintergrund in keiner Weise gesprochen werden.