Sodann sei eine weitere Std. abzuziehen, welche aus nicht nachvollziehbaren Gründen für die Reisezeitpauschale anlässlich der Hauptverhandlung aufgeführt sei. Schliesslich rechtfertige sich auch ein Abzug von 1 Std. für den geltend gemachten Posten «div. Telefongespräche», zumal völlig unklar sei, woraus sich dieser hohe Umfang rechtfertige. Sodann habe Rechtsanwalt B.________ gemäss den Protokollen an keiner einzigen der stattgefundenen Einvernahmen persönlich teilgenommen, sondern habe sich von Rechtspraktikanten/innen vertreten lassen. Für diese Posten sei nur der halbe Stundenansatz zu verrechnen.