Ebenfalls ungerechtfertigt seien die Besprechungen mit dem Klienten im Umfang von 5.5 Std., ohne dass zwischenzeitlich Verfahrenshandlungen ergangen seien. Der Aufwand für Aktenstudium sei um 2 Std., derjenige für rechtliche Abklärungen um 3.5 Std., die Besprechungen mit Klient um 1.5 Std., der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung um 1 Std. und für die Vor- und Nachbesprechung um eine weitere Std. zu kürzen. Sodann sei eine weitere Std. abzuziehen, welche aus nicht nachvollziehbaren Gründen für die Reisezeitpauschale anlässlich der Hauptverhandlung aufgeführt sei.