Hinzu komme, dass zusätzlich zu den 7.5 Std. rechtliche Abklärungen jeweils noch 0.3 oder 0.5 Std. für «Vorbereitung EV», 1.4 Std. für die Prüfung des Anklageentwurfs und 1.5 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung fakturiert worden seien. Ebenfalls ungerechtfertigt seien die Besprechungen mit dem Klienten im Umfang von 5.5 Std., ohne dass zwischenzeitlich Verfahrenshandlungen ergangen seien.