Auch die Schwierigkeit der Sache sei unterdurchschnittlich. Der Aktenumfang falle mit zwei Bundesordnern überschaubar aus und die Akten würden beigezogene Akten beinhalten, welche für das vorliegende Verfahren nicht vollumfänglich relevant gewesen seien. Es seien konkret folgende Posten zu beanstanden: Sekretariatsarbeiten und Aktenablagen könnten nicht als Anwaltshonorare verrechnet werden. In der Honorarnote seien insgesamt 2.3 Std. aufgeführt, welche als Sekretariatsarbeiten zu qualifizieren seien. Der aufgeführte Aufwand für Aktenstudium und rechtliche Abklärungen sei sodann deutlich zu hoch.