Der vorliegende Fall sei klar als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, dem Beschuldigten sei ein einziger Sachverhalt als Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Konsum vorgeworfen worden. Insbesondere sei festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein abgekürztes Verfahren gehandelt habe. Die Verfahrensdauer sei mit gut zweieinhalb Jahren zwar relativ lange, das Verfahren habe aber auch während längerer Zeit geruht, da zuerst andere Verfahren aus dieser Aktion hätten abgeschlossen werden müssen. Auch die Schwierigkeit der Sache sei unterdurchschnittlich.