5.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 29. September 2023 zusammengefasst vor, dass das von der Vorinstanz zugesprochene amtliche Honorar in keinem Verhältnis zur Bedeutung und der Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache stehe. Der vorliegende Fall sei klar als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, dem Beschuldigten sei ein einziger Sachverhalt als Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Konsum vorgeworfen worden.