6 Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz angesichts der Bedeutung sowie der Komplexität der Streitsache, der tatsächlichen und rechtlichen Umstände und des Aktenumfangs einen Aufwand von 40.4 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt. als geboten (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 852 f.). 5.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft