Die geltend gemachten Reisezuschläge sowie die Reisespesen in der Höhe von insgesamt CHF 575.20 und die geltend gemachten Auslagen in Form von Kopier-, Versand- und Telekommunikationskosten in der Höhe von insgesamt CHF 496.80, werden von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Rechtsanwalt B.________ verwendete bei der Berechnung dieser Kosten die vom Obergericht vorgeschriebenen Tarife gemäss Ziff. 2. und 3.4 lit. a-c KS Nr. 15. Das Gericht erachtet die vorgebrachten Auslagen als notwendig und sie sind dementsprechend zu ersetzen.