825), obwohl die Verhandlung auf eine Stunde angesetzt war (pag. 810). Von den total ausgewiesenen 41.4 Std. ist dementsprechend eine halbe Stunde abzuziehen – die übrige halbe Stunde wird im Rahmen der Vor- und Nachbesprechung der Hauptverhandlung als Aufwendung berechnet. Als Zwischenresultat resultiert ein Aufwand von 40.9 Std.