Das Gericht hat die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 24.01.2023 wie folgt gekürzt: Bei der Bemessung der Entschädigung in Strafsachen kann gemäss Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.01.2022 insbesondere der gebotene Zeitaufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen und der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Rechtsanwalt B.________ verrechnete gemäss Auflistung für die «Verbeiständung HV» insgesamt 2.0 Stunden (pag. 825), obwohl die Verhandlung auf eine Stunde angesetzt war (pag. 810).