III. des erstinstanzlichen Urteils) sowie der Verfügung betreffend biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteils), welche praxisgemäss neu überprüft wird, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Kosten und Entschädigungen