5 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 3 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Festsetzung des amtlichen Honorars (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils) sowie der Verfügung betreffend biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA (Ziff.