3. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 3.1 Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 29. September 2023 folgende Anträge (pag. 896 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 2. Februar 2023 (PEN 22 284) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1.1. der Einstellung des Verfahrens wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 11. April 2019 bis 17. Septem-