896 ff.). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wurde festgehalten, dass sich der Beschuldigte innert angesetzter Frist nicht habe vernehmen lassen, er demzufolge auf seine Parteirechte verzichte und ihm zu gegebener Zeit das Urteil zugestellt werde. Weiter wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren kein amtliches Honorar geltend gemacht habe und ihm wurde Gelegenheit geboten, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 902 f.). Die schriftliche Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.__