Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'856.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verzichtet auf die Auszahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. IV. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (Ass.-Nr. 370) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).