2. wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2019 bis 1. Februar 2020 in D.________ und evtl. andernorts wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: