Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 210 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. März 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin B.________ beschwerter Dritter Gegenstand amtliche Entschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 2. Februar 2023 (PEN 2022 284) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 2. Februar 2023 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelge- richt; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 835 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittegesetz durch Erlangen und Konsum von mindestens 35 g Kokaingemisch, angeblich begangen in der Zeit vom 11. April 2019 bis 17. September 2019 in D.________ und evtl. andernorts, 2. wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum ei- ner unbestimmten Menge Kokaingemisch, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2019 bis 1. Februar 2020 in D.________ und evtl. andernorts wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft), mehrfach begangen in der Zeit vom 11. April 2019 bis 17. September 2019 in D.________ und eventuell andernorts, 2. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 2. Februar 2020 bis 25. Juni 2020 sowie in der Zeit vom 27. Juni 2020 bis 27. Au- gust 2020 in D.________ und eventuell andernorts und in Anwendung der Artikel Art. 25, 47, 49 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 19 Abs. 1 lit. b und c, 19 Abs. 2 lit. a, 19a Abs. 1 BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungshaft von 26 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 2'056.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 2'861.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'417.00. III. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.40 200.00 CHF 8’080.00 Reisezuschlag CHF 575.20 Auslagen MWST-pflichtig CHF 496.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’152.00 CHF 704.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’856.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'856.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verzichtet auf die Auszahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. IV. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (Ass.-Nr. 370) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der Empfangsschein betreffend Versicherungszahlungen (Ass.-Nr. 371) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil im abgekürzten Verfahren meldete die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben mit Schreiben vom 6. Februar 2023 Berufung an (pag. 840). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 26. April 2023 (pag. 844 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 28. April 2023 zugestellt (pag. 854 f.). In ih- rer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 17. Mai 2023 be- schränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (pag. 865 f.). Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 teilte die Ver- 3 teidigung des Beschuldigten mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt werde (pag. 870). Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde den Parteien – unter Fristansetzung zur allfälligen Stellungnahme – in Aussicht gestellt, die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens anzuordnen, das amtliche Mandat zu widerrufen und Rechtsan- walt B.________ als beschwerter Dritter in das Verfahren aufzunehmen (pag. 872 f.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 14. Juni 2023 ausführen, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei. Dem Wider- ruf des amtlichen Mandats und der Aufnahme des Unterzeichnenden als beschwer- ter Dritter widersetze man sich indessen nicht. Gleichzeitig wurde der Antrag ge- stellt, es sei Staatsanwältin E.________ obergerichtlich zu befragen (pag. 877 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 wurde die dem Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung widerrufen und Rechtsanwalt B.________ mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat entlassen, wobei er als beschwerter Dritter in das Verfahren aufgenommen wurde. Weiter wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet, der gestellte Beweisantrag auf oberinstanzliche Befragung von Staatsanwältin E.________ abgewiesen, der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt und der Be- schuldigte um Mitteilung ersucht, ob er im vorliegenden Verfahren Parteirechte ausüben wolle oder nur die Zustellung des Endentscheids wünsche (pag. 880 ff.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Sep- tember 2023 ging gleichentags beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 896 ff.). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wurde festgehalten, dass sich der Be- schuldigte innert angesetzter Frist nicht habe vernehmen lassen, er demzufolge auf seine Parteirechte verzichte und ihm zu gegebener Zeit das Urteil zugestellt werde. Weiter wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren kein amtliches Honorar geltend gemacht habe und ihm wurde Gelegen- heit geboten, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 902 f.). Die schriftliche Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, vom 29. November 2023 ging am 30. November 2023 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 914 ff.). Der Beschuldigte reichte in- nert der mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gewährten Replikfrist die Eingabe vom 7. Dezember 2023 zu den Akten (pag. 927). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 929 f.). 3. Oberinstanzliche Anträge der Parteien 3.1 Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer schriftlichen Berufungsbe- gründung vom 29. September 2023 folgende Anträge (pag. 896 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 2. Fe- bruar 2023 (PEN 22 284) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1.1. der Einstellung des Verfahrens wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 11. April 2019 bis 17. Septem- 4 ber 2019 in D.________ und evtl. andernorts und einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2019 bis 1. Februar 2020 in D.________ und evtl. andernorts, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 1.2. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde 1.2.1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ge- hilfenschaft), mehrfach begangen in der Zeit vom 11. April 2019 bis 17. Sep- tember 2019 in D.________ und evtl. andernorts; 1.2.2. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehr- fach begangen in der Zeit vom 2. Februar 2020 bis 25. Juni 2020 sowie in der Zeit vom 27. Juni 2020 bis 27. August 2020 in D.________ und evtl. an- dernorts; 1.3. der Verurteilung von A.________ 1.3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersu- chungshaft von 26 Tagen und unter Aufschub des Vollzugs während einer Probezeit von 3 Jahren; 1.3.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Ansetzung der Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage; sowie 1.3.3. zur Bezahlung der vollumfänglichen Verfahrenskosten; 1.4. der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei auf CHF 5'260.00 (zzgl. Auslagen und MWSt) zu kürzen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien Rechtsanwalt B.________ aufzuerlegen. 3.2 Beschwerter Dritter/Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ stellte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. No- vember 2023 folgende Anträge (pag. 915): I. Rechtsbegehren 1. Rechtsbegehren 1 der schriftlichen Berufungsbegründung vom 29. September 2023 sei gutzu- heissen. 2. Rechtsbegehren 2 der schriftlichen Berufungsbegründung vom 29. September 2023 sei abzu- weisen. 3.3 Beschuldigter Der Beschuldigte stellte im vorliegenden Verfahren keine Anträge und verzichtete auf eine Stellungnahme. Er teilte mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 indes mit, dass das Verfahren intensiv gewesen sei und der geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwalt B.________ bestätigt werden könne (pag. 927). 5 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 3 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz mit Aus- nahme der Festsetzung des amtlichen Honorars (Ziff. III. des erstinstanzlichen Ur- teils) sowie der Verfügung betreffend biometrische erkennungsdienstliche Daten und DNA (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteils), welche praxisgemäss neu über- prüft wird, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist das Verschlechterungsverbot zu be- achten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Kosten und Entschädigungen 5. Amtliche Entschädigung 5.1 Vorinstanz Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung des Verteidigers im Urteil vom 2. Februar 2023 auf CHF 9'856.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest (pag. 837). Im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung führte die Vorinstanz unter anderem folgendes aus (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 851 f.): […] Das Gericht hat die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 24.01.2023 wie folgt gekürzt: Bei der Bemessung der Entschädigung in Strafsachen kann gemäss Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.01.2022 insbesondere der gebotene Zeitaufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen und der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Rechtsanwalt B.________ verrechnete gemäss Auflistung für die «Verbeiständung HV» insgesamt 2.0 Stunden (pag. 825), obwohl die Verhandlung auf eine Stunde angesetzt war (pag. 810). Von den total ausge- wiesenen 41.4 Std. ist dementsprechend eine halbe Stunde abzuziehen – die übrige halbe Stunde wird im Rahmen der Vor- und Nachbesprechung der Hauptverhandlung als Aufwendung berechnet. Als Zwischenresultat resultiert ein Aufwand von 40.9 Std. Weiter wird der geltend gemachte Aufwand von 0.3 Std. für die «Dossiereröffnung» am 26.10.2019 sowie von drei Mal 0.1 Std. «Prüfen und Be- antwortung Terminumfrage» vom 21.10., 24.10. und 24.11.2022 abgezogen, weil es sich bei diesen Arbeiten um administrative Arbeiten bzw. um Kanzleiaufwand handelt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.01.2022 Ziff. 1.1.). Insgesamt resultiert somit ein gebotener Aufwand von total 40.4 Stunden, welcher zum ordnungsgemässen Tarif von CHF 200.00 pro Stunde verrechnet wird (Art. 1 EAV). Damit beträgt die amtliche Entschädigung CHF 8'080 exkl. MWST. […] Die geltend gemachten Reisezuschläge sowie die Reisespesen in der Höhe von insgesamt CHF 575.20 und die geltend gemachten Auslagen in Form von Kopier-, Versand- und Telekommuni- kationskosten in der Höhe von insgesamt CHF 496.80, werden von der Staatsanwaltschaft nicht be- stritten. Rechtsanwalt B.________ verwendete bei der Berechnung dieser Kosten die vom Oberge- richt vorgeschriebenen Tarife gemäss Ziff. 2. und 3.4 lit. a-c KS Nr. 15. Das Gericht erachtet die vor- gebrachten Auslagen als notwendig und sie sind dementsprechend zu ersetzen. 6 Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz angesichts der Bedeutung sowie der Kom- plexität der Streitsache, der tatsächlichen und rechtlichen Umstände und des Akte- numfangs einen Aufwand von 40.4 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt. als geboten (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 852 f.). 5.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihrer schriftlichen Berufungsbe- gründung vom 29. September 2023 zusammengefasst vor, dass das von der Vor- instanz zugesprochene amtliche Honorar in keinem Verhältnis zur Bedeutung und der Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache stehe. Der vorliegende Fall sei klar als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, dem Beschuldigten sei ein einziger Sach- verhalt als Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und Konsum vorgeworfen worden. Insbesondere sei festzuhal- ten, dass es sich vorliegend um ein abgekürztes Verfahren gehandelt habe. Die Verfahrensdauer sei mit gut zweieinhalb Jahren zwar relativ lange, das Verfahren habe aber auch während längerer Zeit geruht, da zuerst andere Verfahren aus die- ser Aktion hätten abgeschlossen werden müssen. Auch die Schwierigkeit der Sa- che sei unterdurchschnittlich. Der Aktenumfang falle mit zwei Bundesordnern über- schaubar aus und die Akten würden beigezogene Akten beinhalten, welche für das vorliegende Verfahren nicht vollumfänglich relevant gewesen seien. Es seien kon- kret folgende Posten zu beanstanden: Sekretariatsarbeiten und Aktenablagen könnten nicht als Anwaltshonorare ver- rechnet werden. In der Honorarnote seien insgesamt 2.3 Std. aufgeführt, welche als Sekretariatsarbeiten zu qualifizieren seien. Der aufgeführte Aufwand für Akten- studium und rechtliche Abklärungen sei sodann deutlich zu hoch. Der Fall biete rechtlich keine Schwierigkeiten, dem Beschuldigten sei neben dem Konsum ein einziger Sachverhalt zur Last gelegt worden. Ein fachlich ausgewiesener, gewis- senhafter Anwalt benötige keinesfalls über 5 Std. Aktenstudium und über 7 Std. für rechtliche Abklärungen. Hinzu komme, dass zusätzlich zu den 7.5 Std. rechtliche Abklärungen jeweils noch 0.3 oder 0.5 Std. für «Vorbereitung EV», 1.4 Std. für die Prüfung des Anklageentwurfs und 1.5 Stunden für die Vorbereitung der Hauptver- handlung fakturiert worden seien. Ebenfalls ungerechtfertigt seien die Besprechun- gen mit dem Klienten im Umfang von 5.5 Std., ohne dass zwischenzeitlich Verfah- renshandlungen ergangen seien. Der Aufwand für Aktenstudium sei um 2 Std., der- jenige für rechtliche Abklärungen um 3.5 Std., die Besprechungen mit Klient um 1.5 Std., der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung um 1 Std. und für die Vor- und Nachbesprechung um eine weitere Std. zu kürzen. Sodann sei eine weite- re Std. abzuziehen, welche aus nicht nachvollziehbaren Gründen für die Reisezeit- pauschale anlässlich der Hauptverhandlung aufgeführt sei. Schliesslich rechtfertige sich auch ein Abzug von 1 Std. für den geltend gemachten Posten «div. Telefonge- spräche», zumal völlig unklar sei, woraus sich dieser hohe Umfang rechtfertige. Sodann habe Rechtsanwalt B.________ gemäss den Protokollen an keiner einzi- gen der stattgefundenen Einvernahmen persönlich teilgenommen, sondern habe sich von Rechtspraktikanten/innen vertreten lassen. Für diese Posten sei nur der halbe Stundenansatz zu verrechnen. 7 Insgesamt sei die Honorarnote um 15.1 Std. zu kürzen, womit ein Aufwand von maximal 26.3 Std. verbleibe und Rechtsanwalt B.________ ein amtliches Honorar von CHF 5'260.00 (CHF 7'052.10 inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen sei (pag. 899 f.). 5.3 Oberinstanzliche Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ Im Rahmen der Stellungnahme vom 29. November 2023 lässt Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst ausführen, dass das Verfahren nicht zweieinhalb Jahre, sondern über drei Jahre gedauert habe. Der Beschuldigte sei wegen Gehil- fenschaft wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wor- den. Er sei zudem gesamthaft drei Wochen in Untersuchungshaft gewesen. Der für ein Einzelgericht zulässige Strafrahmen sei bis zum Maximum ausgeschöpft wor- den, von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache könne vor die- sem Hintergrund in keiner Weise gesprochen werden. Es werde bestritten, dass ein Aktenumfang von zwei Bundesordnern lapidar als überschaubar qualifiziert werde. Immerhin hätten die Akten 800 Seiten umfasst und selbst wenn nicht alle beigezo- genen Akten im vorliegenden Verfahren relevant gewesen seien, so hätten diese von der Verteidigung nicht völlig ausser Acht gelassen werden können. Weiter ha- be sich erst im Sommer 2022 herauskristallisiert, dass ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden könne. Es liege hierbei vor allem am Verteidiger, eine gute Vereinbarung für den Beschuldigten auszuhandeln. Es werde zudem bestritten, dass der Verteidiger dem Gebot der Schadensminderungspflicht nicht nachge- kommen sei. Die Sekretariatsarbeiten seien fälschlicherweise auf der Honorarnote aufgeführt. Entsprechend seien 2.3 Std. abzuziehen. Die von der Vorinstanz gesprochenen 40.4 Std. würden indes den gebotenen Zeitaufwand darstellen. Es mute befremd- lich an, wenn die Staatsanwaltschaft ein Aktenstudium von 5.1 Std. bei über 800 Seiten Akten als zu hoch erachte. Der Verteidigung obliege die Pflicht, sich einge- hend mit den Akten auseinanderzusetzen. Hinzu komme, dass das Verfahren während einiger Zeit geruht habe und sich die Verteidigung jeweils wieder in die Akten und in die Details habe einlesen müssen. Für die Prüfung der jeweiligen Ver- fahrensschritte seien jeweils nur 0.1 Std. bzw. 6 Min. fakturiert worden, was mehr als angemessen sei. Unter dem Titel «Verbeiständung» sei die Teilnahme an den jeweiligen Einvernahmen abgerechnet worden, weshalb diese nicht als Begrün- dung für die Kürzung hinzugezogen werden dürften. Die Gebühren für die «Vorbe- reitung EV» seien sodann nur zwei Mal in Rechnung gestellt worden. Im Zeitpunkt der «Vorbereitung EV» vom 6./25. Mai 2020 sei sodann noch nicht klar gewesen, dass ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden könne. Im vorliegenden Verfahren habe auch ein Wechsel der amtlichen Verteidigung stattgefunden. Rechtsanwältin F.________ seien von der Staatsanwaltschaft für ih- re getätigte Arbeit vom 3. bis am 28. Oktober 2019 rund 4.2 Std. für Aktenstudium und rechtliche Abklärungen verrechnet worden. Vor diesem Hintergrund würden die von Rechtsanwalt B.________ aufgewendeten 5 Std. Aktenstudium und 7.5 Std. rechtliche Abklärungen für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren mehr als an- gemessen erscheinen. 8 Die Klientenbesprechung vom 31. Oktober 2019 sei aufgrund des Wechsels der amtlichen Verteidigung erfolgt. Am 23. Januar 2020 und am 14. Februar 2020 hät- ten die Befragungen von G.________ stattgefunden, welche im Rahmen der Be- sprechung vom 27. Februar 2020 mit dem Beschuldigten besprochen worden sei- en. Die Klientenbesprechung vom 5. Mai 2020 sei anlässlich der bevorstehenden Konfrontationseinvernahme vom 11. Mai 2020 erfolgt und habe der Vorbereitung und Klärung diverser Fragen gedient. Die Besprechung vom 17. März 2022 sei notwendig geworden, da das Verfahren über einen längeren Zeitraum stagniert und der Beschuldigte ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, über den aktuellen Stand und das weitere Vorgehen informiert zu werden. In der Folge sei bei der Staatsanwaltschaft am 8. April 2022 der aktuelle Verfahrensstand erfragt worden. Die beiden Besprechungen vom 6. und 28. Juli 2022 seien nötig gewesen, um den Beschuldigten über das abgekürzte Verfahren und dessen Folgen aufzuklären und diesbezüglich zu entscheiden. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Schreiben vom 7. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft. So oder so seien 5.5 Std. Klientenbe- sprechungen in einem Verfahren, wo zwei Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei, für eine pflichtbewusste Aufklärung seitens der Verteidigung nicht nur geboten, sondern auch nötig. Weshalb die Staatsanwaltschaft eine Kürzung von exakt 1.5 Std. für Klientenbesprechungen verlange, lege sie sodann nicht dar. Wei- ter begründe sie nicht, weshalb die Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung um eine Stunde gekürzt werden solle. Auch inwiefern Telefongespräche in der Höhe von 2.8 Std. bei einem dreijährigen Verfahren zu hoch sein sollten, lege sie nicht dar. Es müsse mit Blick auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses sodann genü- gen, wenn die Verteidigung in allgemeiner Weise die Bemühungen beschreibe. Festzuhalten sei, dass die Zeit für die Hauptverhandlung von der Vorinstanz bereits um 0.5 Std. gekürzt worden sei. Es werde bestritten, dass eine Vor- und Nachbe- reitung von 10 Min. für ein abgekürztes Verfahren ausreiche. Es liege auch im In- teresse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten nochmals kurz den Ablauf des abgekürzten Verfahrens in Erinnerung zu rufen. Die am 2. Februar 2023 verbuchte Reisezeitpauschale von einer Std. stelle einen Fehler dar. Auch sei der Verteidigung bezüglich Abrechnung der Einvernahmen ein Fehler unterlaufen. Hier sei nicht der volle, sondern der halbe Stundenansatz zu verrechnen. Der Kürzung von 3.3 Std. sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Ein- vernahme des Beschuldigten vom 27. August 2020 nicht verrechnet worden sei (pag. 320 ff.), womit sich lediglich eine Kürzung von 2.6 Std. rechtfertige. Folglich seien auch die Reisezeitpauschale von CHF 75.00 bzw. CHF 37.50 und die Reise- kosten von CHF 14.00 (20 km à CHF 0.70) hinzuzurechnen. Damit könnten höchstens 5.6 Std. unter Umständen nicht gänzlich gerechtfertigt sein. Der vom Verteidiger tatsächlich geleistete Aufwand könne jedoch nur als Hilfsgrösse dienen. Die vom Gericht gesprochene Entschädigung stelle in Anbe- tracht der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der durch- schnittlichen Schwierigkeit des Prozesses einen gebotenen Aufwand dar. Auch der gebotene Zeitaufwand könne höchstens als leicht unterdurchschnittlich qualifiziert werden. Das Honorar von CHF 9'856.70 belaufe sich nach wie vor deutlich in der unteren Hälfte des Rahmentarifs für Verfahren vor dem Einzelgericht. Entspre- chend sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen (pag. 916 ff.). 9 5.4 Rechtliche Ausführungen Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesge- richt entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; BGE 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regie- rungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Ent- schädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) be- trägt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschä- digung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungs- recht vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1 (abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit > Kreisschreiben und Mus- terformulare; nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15), festgehalten, dass die Bestim- mung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des von der amtlichen An- wältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den eine fachlich ausgewiesene, gewissenhafte Anwältin oder ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit, der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfan- ges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. hierzu auch etwa Ur- teile des Bundesgerichts [BGer] 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1; BGE 142 IV 45 E. 2.1). Die Bedeu- tung der Sache für die Klientschaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundla- gen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind dagegen administrative Ar- beiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterlei- ten von Doppeln; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 339 10 vom 24. Juni 2020 E. 20.1.1). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthal- ten und nicht separat zu vergüten. In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersu- chungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro- zesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Gemäss Ziffer 1.2 des Kreis- schreibens Nr. 15 sind Arbeiten, die durch Praktikantinnen und Praktikanten ausge- führt werden, sodann grundsätzlich nur zum halben Stundenansatz zu entschädi- gen. Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist sodann nicht als Arbeits- zeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Die Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise ge- samthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammenzuzählen sind (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 252 vom 10. Oktober 2022 E. 3.3). 5.5 Erwägungen der Kammer 5.5.1 Vorbemerkungen Generell ist vorab festzustellen, dass das vorliegende Verfahren hinsichtlich des in der Sache gebotenen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Prozesses als un- terdurchschnittlich sowie in Bezug auf die Bedeutung der Streitsache als durch- schnittlich zu bewerten ist (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zunächst ist der Aktenbestand mit zwei Bundesordnern zwar nicht als umfangreich, aber auch nicht als ausserge- wöhnlich überschaubar zu bezeichnen. Das Verfahren dauerte über drei Jahre, wobei es zwischenzeitlich über längere Zeiträume ruhte bzw. in Bezug auf den Be- schuldigten keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Dem Beschuldig- ten wurde u.a. Gehilfenschaft zu mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit mehreren Beteiligten in einem Zeitraum von fünf Monaten vorgeworfen. Es handelt sich hierbei selbstredend nicht um eine Bagatelle und der angeklagte Sachverhalt kann mit Blick auf die Anklageschrift auch nicht als besonders einfach abgetan werden. Anzumerken ist indes, dass der Beschuldigte letztlich geständig war und infolgedessen das abgekürzte Verfahren durchgeführt werden konnte, auch wenn sich die Durchführung eines solchen erst Mitte 2022 abzeichnete (vgl. den diesbezüglichen Antrag der Verteidigung vom 8. August 2022, pag. 2). Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses können – trotz der längeren Verfahrensdauer – nach dem Gesagten noch als un- terdurchschnittlich bezeichnet werden. Hinsichtlich der Bedeutung der Strafsache ist festzuhalten, dass es sich zwar um ein abgekürztes Verfahren vor dem Einzel- gericht handelte, der mit Urteil vom 2. Februar 2023 für ein Einzelgericht zulässige Strafrahmen aber maximal ausgeschöpft wurde, der Beschuldigte mithin zu einer – wenn auch bedingten – Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde und er während des Untersuchungsverfahrens immerhin gut drei Wochen in Untersu- chungshaft war. Das amtliche Honorar ist gestützt auf diese Einschätzung sowie auf den zu beachtenden Tarifrahmen festzusetzen. Rechtsanwalt B.________ hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 24. Januar 2023 einen Arbeitsaufwand von total 41.4 Std. zzgl. MwSt. und Ausla- 11 gen, insgesamt ausmachend CHF 10'072.10, geltend gemacht (pag. 820 ff.). Diese Honorarnote ist im Folgenden näher zu prüfen. 5.5.2 Sekretariatsarbeiten Wie bereits erwähnt, dürfen die Dossiereröffnung und allgemeine Sekretariatsarbei- ten und Aufwände für die Rechnungstellung nicht als Anwaltshonorar verrechnet werden. Der Posten «Dossiereröffnung» vom 26. Oktober 2019 ist entsprechend zu streichen. Gleiches gilt für die «Korrespondenz Sta» vom 5. Dezember 2019 und 12. Mai 2022 (jeweils Schreiben Aktenrückgabe), die «Korrespondenz Gericht» vom 30. November 2022 (Schreiben Aktenrückgabe) und vom 24. Januar 2023 (Honorarnote an Gericht/mithin Rechnungsstellung) sowie die Posten «Prüfen + Beantworten Terminumfrage» vom 21. Oktober 2022 und 24. Oktober 2022. Nicht zu beanstanden sind – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – die Aufwendungen im Zusammenhang mit den beiden Schreiben bzw. Korrespon- denzen vom 7. und 29. Juli 2022. Zwar handelt es sich hierbei im Grunde um Fristerstreckungsgesuche, diese enthielten jedoch etwas weitergehende Informati- onen betreffend Besprechungsstand zum abgekürzten Verfahren und wurden überdies nicht vom Sekretariat unterschrieben bzw. verschickt. Insgesamt ergibt sich unter diesem Titel eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 1.7 Std., was auch von Seiten der Verteidigung anerkannt wird. 5.5.3 Einvernahmen/Verbeiständung In der Honorarnote vom 24. Januar 2023 sind sodann diverse Teilnahmen an Ein- vernahmen fakturiert. Aus den Akten ergibt sich, dass sich Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Einvernahmen vom 11. Mai 2020, 27. Mai 2020 und 24. Juli 2020 durch Rechtspraktikanten vertreten liess. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand von insgesamt 6.6 Std. ist mit Blick auf Ziff. 1.2 des Kreisschreibens Nr. 15 zu halbieren bzw. Rechtsanwalt B.________ hälftig anzu- rechnen. Es hat entsprechend eine Kürzung um 3.3 Std. zu erfolgen. Die Hauptverhandlung dauerte sodann 50 Minuten, geltend gemacht wurden zwei Stunden. Da es sich um ein abgekürztes Verfahren handelte, erachtet die Kammer jeweils 10 Minuten für die Vor- und Nachbesprechung als ausreichend bzw. ange- messen. Für die Dauer der Hauptverhandlung ist demzufolge ein Abzug von 50 Min. (0.83 Std.) zu machen. Ferner ist der (fälschlicherweise) geltend gemachte Aufwand von 1 Std. für die Reisepauschale anlässlich der Hauptverhandlung zu streichen. Anzurechnen ist demgegenüber der Aufwand für die Einvernahme vom 27. August 2020, welche offenbar versehentlich keinen Eingang in die fragliche Honorarnote gefunden hat. Da sich Rechtsanwalt B.________ auch anlässlich dieser Einver- nahme durch einen Rechtspraktikanten vertreten liess, ist der Aufwand von rund 1.4 Std. gemäss Kreisschreiben Nr. 15 hälftig (d.h. 0.7 Std.) zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ergibt sich hinsichtlich Aufwand für die Teilnahme an Einver- nahmen bzw. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Kürzung von ins- gesamt 4.43 Std. (-1.75 Std. für die Einvernahme vom 11. Mai 2020; -0.4 Std. für die Einvernahme vom 27. Mai 2020; -1.15 Std. für die Einvernahme vom 24. Juli 12 2020, -0.83 Std. für die Hauptverhandlung, -1 Std. für die Reisepauschale Haupt- verhandlung; Anrechnung von 0.7 Std. für die Einvernahme vom 27. August 2020). Dass sich Rechtsanwalt B.________ im Rahmen der Einvernahmen vertreten liess, hat auch Einfluss auf die Höhe der geltend gemachten Reisezuschläge. Darauf wird im Rahmen der Ausführungen zu den Auslagen zurückzukommen sein (vgl. Ziff. 5.5.7 hiernach). 5.5.4 Aktenstudium Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von insge- samt 5.1 Std. für «Aktenstudium» geltend. Auch das umfassende Aktenstudium gehört zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer sorgfältigen amtlichen Verteidigung (vgl. dazu KS Nr. 15, Ziff. 1.1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Region Oberwallis (pag. 6 f.). In der Folge wurde seitens der hiesigen Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Juni 2020 eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (pag. 1). Antragsgemäss erhob die Staatsanwaltschaft am 12. August 2022 Ankla- ge im abgekürzten Verfahren (pag. 2 f.; pag. 779 ff.). Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 7. November 2022 rückwirkend per 26. Oktober 2019 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 813). Die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren fand am 2. Februar 2023 statt (pag. 835 ff.). Zwischen der Übernahme des Verfahrens durch die hiesige Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vergingen mithin fast drei Jahre, wobei das Verfahren gegen den Beschuldigten schon vorher lief (vgl. die Einvernahmen aus dem Kanton Wal- lis) und Rechtsanwalt B.________ gemäss rückwirkender Einsetzungsverfügung auch bereits involviert war. Die Strafakten füllen zwei Bundesordner und umfassen rund 850 Seiten. Auch wenn sich der vorliegende Aktenumfang mit Blick auf ver- gleichbare Fälle in Grenzen hält, so musste sich die Verteidigung bei Übernahme des amtlichen Mandats dennoch einen umfassenden Überblick verschaffen, was selbstredend auch diejenigen Aktenteile mitumfasst, welche sich für das vorliegen- de Verfahren im Nachhinein als nicht ausschlaggebend bzw. relevant herausge- stellt haben. Auch handelt es sich – wie bereits erwähnt – nicht um einen ausser- gewöhnlich überschaubaren Aktenumfang. Mit Blick auf die vorliegende Verfahrensdauer von insgesamt über drei Jahren und den Umstand, dass das Verfahren zwischenzeitlich auch ruhte, musste sich die Verteidigung bei weiteren Verfahrenshandlungen jeweils wieder einen Grobüber- blick verschaffen. Insofern war gewissermassen ein erneutes Einlesen erforderlich, wie dies Rechtsanwalt B.________ nachvollziehbar begründet. Dies umso mehr, als dem Beschuldigten immerhin Gehilfenschaft zu mehrfachen qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Konsumwiderhandlungen vorgeworfen wurden, es um grössere Mengen Kokaingemisch ging und mehrere Personen involviert waren. Unter den gegebenen Umständen kann der von Rechtsanwalt B.________ für das reine Aktenstudium (5.1 Std.) geltend gemachte Aufwand nicht als übersetzt bezeichnet werden. 13 5.5.5 Rechtliche Abklärungen/Vorbereitung Hauptverhandlung Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von insge- samt 7.5 Std. für «rechtliche Abklärungen» sowie 1.5 Std. für die «Vorbereitung HV» geltend. Die unter diesen Titeln geltend gemachten Aufwendungen erachtet die Kammer mit Blick auf die leicht unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den Umstand, dass bereits rund 5 Std. für das «Aktenstudium» sowie weitere Aufwände für die Vorbereitung von Einvernahmen und die Prüfung des Entwurfs der Anklage- schrift fakturiert wurden, als etwas zu hoch. In rechtlicher Hinsicht haben sich ein- zig Fragen gestellt, die sich mit einem Blick in die Rechtsprechung und die Kom- mentare ohne Weiteres beantworten liessen. Auch die in sachverhaltlicher Hinsicht zu beantwortenden Fragen waren – letztlich auch mit Blick auf das Geständnis des Beschuldigten – nicht sonderlich komplex. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das vorliegende Verfahren länger dauerte, zumal sich dabei nicht immer wieder neue Fragen stellten bzw. rechtliche Abklärungen aufdrängten. In Bezug auf den Vorbereitungsaufwand für die Hauptverhandlung ist festzuhalten, dass der Entwurf der Anklageschrift laut Honorarnote bereits 1.4 Std. geprüft wur- de, die Zustimmung zum abgekürzten Verfahren – wie vorausgesetzt – schriftlich vorlag und anlässlich der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren keine wei- tergehenden sachverhaltlichen/rechtlichen Fragen mehr geklärt werden mussten, sondern im Grundsatz «lediglich» beantragt werden konnte, dass die fragliche An- klage zum Urteil erhoben wird. Die Kammer erachtet demzufolge einen Ge- samtaufwand von insgesamt 5 Std. für rechtliche Abklärungen und 1 Std. für die Vorbereitung der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren als ausreichend und angemessen. Es hat demnach eine Kürzung um 3 Std. zu erfolgen. 5.5.6 Besprechungen/diverse Telefonate Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote sodann einen Aufwand von insgesamt 5.5 Std. für «Besprechungen Klient» sowie 2.8 Std. für «div. Telefonge- spräche» geltend. Zum gebotenen Zeitaufwand eines Verteidigers gehören auch Besprechungen mit der Klientschaft (vgl. KS Nr. 15, Ziff. 1.1; vgl. dazu auch LIEBER, in: Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO). Es ist logisch und nachvollziehbar, dass der gebotene Aufwand für Besprechungen mit dem Mandan- ten je nach Ausgangslage von Fall zu Fall anders zu beurteilen ist, zumal gewisse Personen etwas mehr, andere dagegen etwas weniger Betreuung durch die amtli- che Verteidigung bedürfen. Die amtliche Verteidigung hat indes nicht jedem Wunsch eines «betreuungsintensiven» Mandanten Folge zu leisten; Besprechun- gen müssen sich im Rahmen des amtlichen Mandats auf das notwendige Mass be- schränken. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsa- che und der Dauer des Verfahrens – immerhin vergingen ab Einsetzung als amtli- cher Verteidiger und Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens über drei Jahre – ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt B.________ einen über- mässigen Aufwand in Bezug auf Besprechungen mit seinem Klienten bzw. dem Beschuldigten betrieben hätte. Es fanden sechs Besprechungen statt. Die erste 14 hiervon bereits am 31. Oktober 2019 (1 Std.), was angesichts der Übernahme des amtlichen Mandats und mit Blick auf eine Instruktion des amtlichen Anwalts nach- vollziehbar erscheint. Auch die übrigen fakturierten Besprechungen waren ange- sichts des damaligen Verfahrenstands/Verfahrensgangs geboten, auch wenn hin- sichtlich der jeweiligen Dauer sicherlich an der oberen Grenze. So legte Rechtsan- walt B.________ in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dar, dass die Bespre- chung vom 27. Februar 2020 (1 Std.) dazu gedient habe, die beiden Befragungen von G.________ vom 23. Januar und 14. Februar 2020 zu besprechen sowie die Besprechung vom 5. Mai 2020 (1 Std.) vor der bevorstehenden Konfrontationsein- vernahme erfolgt sei und der Vorbereitung und Klärung diverser Fragen des Be- schuldigten gedient habe. Die Besprechung vom 17. März 2022 erfolgte sodann zwar ohne Bezug auf eine aktenkundige Verfahrenshandlung, seit der letzten Be- sprechung waren indes fast zwei Jahre vergangen und die Kammer erkennt in die- sem Zusammenhang ein berechtigtes Interesse des Beschuldigten, über den aktu- ellen Stand des Verfahrens und das weitere Vorgehen informiert zu werden. Die Besprechung hätte zwar auch telefonisch erfolgen können, dauerte indes «nur» 0.5 Std., was angesichts des Zeitablaufs seit der letzten Besprechung angemessen ist. Schliesslich erfolgten am 6. Juli und am 28. Juli 2022 zwei weitere Besprechungen à je 1 Std. Auch wenn zwei Stunden Besprechungsbedarf für die Aufklärung über die Voraussetzungen und Folgen des abgekürzten Verfahrens als eher hoch er- scheinen, so ergibt sich aus den Akten bzw. insbesondere dem Schreiben der Ver- teidigung vom 7. Juli 2022, dass anlässlich der ersten Besprechung noch nicht ab- schliessend geklärt bzw. festgelegt werden konnte, ob ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden soll. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich demnach als gerechtfertigt. Insgesamt ist festzustellen, dass die von Rechtsanwalt B.________ ausgewiese- nen Aufwände für Besprechungen mit dem Beschuldigten zwar eher hoch, mit Blick auf die Gesamtumstände aber letztlich nicht zu beanstanden sind. Dabei ist – wie bereits erwähnt – insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren über drei Jahre hinzog und mit Blick auf die Durchführung des abgekürzten Verfah- rens offensichtlich auch erhöhter Besprechungsbedarf des Beschuldigten bestand. In diesem Zusammenhang ist exemplarisch auf die Ausführungen des Beschuldig- ten in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2023 zu verweisen, wonach das Verfahren «intensiv» gewesen sei und der geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwalt B.________ «bestätigt werden» könne (pag. 927). In Bezug auf den geltend ge- machten Besprechungsaufwand ist demzufolge keine Kürzung angezeigt. Betreffend die geltend gemachten Aufwände für verschiedene Telefongespräche (2.8 Std.) ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Gespräche nicht sepa- rat ausgewiesen wurden. Auch wenn die Verteidigung selbstredend nicht jegliche Details (insb. über den Inhalt) preisgeben muss, so müssen die Angaben dennoch einer gewissen Überprüfung zugänglich sein. In einer Gesamtbetrachtung, d.h. un- ter Berücksichtigung der doch immerhin sechs persönlichen Besprechungen mit dem Beschuldigten, der Dauer des Verfahrens sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle erachtet die Kammer einen diesbezüglichen Aufwand von maximal 2 Std. als vertretbar. Es hat entsprechend eine Kürzung um 0.8 Std. zu erfolgen. 15 5.5.7 Auslagen/Reisezuschläge In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen geben lediglich die fakturierten Rei- sezuschläge/Reisekosten zu Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ macht im Zusammenhang mit der Teilnahme an Einvernahmen bzw. der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jeweils einen Reisezuschlag sowie «Reisekosten Pw» geltend. Die Kammer geht demzufolge davon aus, dass die An- reise jeweils mit dem Auto erfolgte, weshalb für die Höhe der Reisezuschläge die Fahrzeit mit dem Auto massgebend ist. Hinzu kommt, dass für die Reisezeit eines Praktikanten oder einer Praktikantin (mit Substitutionsvollmacht) der Reisezuschlag zum halben Ansatz zu gewähren ist (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15). ▪ Für die Einvernahme in Visp vom 11. Mai 2020 beläuft sich die Reisezeit laut Google-Maps (H.________ nach I.________) auf rund 3.5 Std. (Hin- und Rückweg). Der zu gewährende Reisezuschlag beträgt damit CHF 225.00 bzw. konkret CHF 112.50, da sich Rechtsanwalt B.________ durch einen Praktikan- ten vertreten liess. Geltend gemacht wurden CHF 150.00. Es hat ein Abzug von CHF 37.50 zu erfolgen. ▪ Für die Einvernahme in D.________ vom 27. Mai 2020 beläuft sich die Reise- zeit mit dem Auto (H.________ nach J.________ in .________ D.________) laut Google-Maps auf rund 45 Minuten (Hin- und Rückweg), weshalb ein Rei- sezuschlag von CHF 50.00 bzw. konkret CHF 25.00 (aufgrund der Vertretung durch einen Praktikanten) geltend gemacht werden kann. Fakturiert wurden CHF 75.00. Es hat demzufolge ein Abzug von CHF 50.00 zu erfolgen. ▪ Für die Einvernahme vom 24. Juli 2020 in Bern ist laut Google-Maps eine Rei- sezeit von rund 45 Minuten (Hin- und Rückweg; H.________ nach K.________) anzurechnen, was einen zulässigen Reisezuschlag von grundsätzlich CHF 50.00 bzw. aufgrund der Vertretung durch einen Praktikan- ten von konkret CHF 25.00 ergibt. Fakturiert wurden CHF 75.00. Es hat dem- zufolge ein Abzug von CHF 50.00 zu erfolgen. ▪ Hinzu kommt ein Zuschlag für die versehentlich nicht fakturierte Reisezeit für die Einvernahme vom 27. August 2020 in Bern (H.________ nach K.________; Hin- und Rückweg) von CHF 25.00 (Reisezeit mit dem Auto von rund 45 Min., Vertretung durch einen Praktikanten) sowie die Anrechnung der diesbezüglichen Kilometerentschädigung von CHF 14.00 (20km à CHF 0.70). ▪ Schliesslich ist Rechtsanwalt B.________ für die Teilnahme an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung – wiederum unter Berücksichtigung der geltend ge- machten Anreise mit dem Auto (rund 45 Min. für Hin- und Rückreise; H.________ nach L.________ in .________ D.________) – ein Zuschlag von CHF 50.00 zu gewähren. Fakturiert wurden 75.00. Es hat demzufolge ein Ab- zug von CHF 25.00 zu erfolgen. Die geltend gemachten Reisespesen/Reisezuschläge sind demnach um total CHF 123.50 zu reduzieren. 16 5.5.8 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des unterdurchschnittlich gebotenen Zeitaufwands, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses sowie der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache einen Zeitaufwand von rund 31.5 Std. (41.4 Std. abzüglich 9.93 Std.) als geboten. Rechtsanwalt B.________ ist somit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstin- stanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 31.5 Std. à CHF 200.00, ausmachend CHF 6'300.00, zu entschädigen. Hinzu kommen allgemeine Auslagen (inkl. Reise- kosten PW) von CHF 711.00, Reisezuschläge von CHF 237.50 und MwSt. von CHF 558.15, womit sich ein amtliches Honorar von gesamthaft CHF 7'806.65 er- gibt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'806.65 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf die Nachforderung der Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Ho- norar verzichtet hat. 6. Verfahrenskosten/Entschädigung 6.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Höhe und Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Vorin- stanz ist nicht zu beanstanden und entsprechend zu bestätigen. Im Übrigen aber ohnehin nicht angefochten. 6.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nebst den Parteien können auch die weiteren Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO im Rechtsmittelver- fahren kostenpflichtig werden (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 428 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen in Bezug auf die Höhe des amtlichen Honorars teilweise (Kürzung auf max. 26.3 beantragt, gesprochen werden nunmehr 31.5 Std., Differenz 5.2 Std.), sodass es die Kammer als ange- messen erachtet, dem Kanton Bern hierfür die Verfahrenskosten im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 266.65, aufzuerlegen. 17 Rechtsanwalt B.________ unterliegt mit seinen Anträgen diesbezüglich ebenfalls, wenn auch in etwas höherem Umfang (Honorar gemäss vorinstanzlichem Urteil beantragt, gesprochen werden nunmehr 31.5 Std., Differenz 8.9 Std.). Die verblei- benden Verfahrenskosten von 2/3, ausmachend CHF 533.35, sind dementspre- chend dem beschwerten Dritten/Rechtsanwalt B.________ aufzuerlegen. 6.3 Amtliche Entschädigung Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Ver- fahren (bis zu seiner Entlassung aus dem amtlichen Mandat) keine amtliche Ent- schädigung geltend gemacht hat. 6.4 Parteientschädigung Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise ge- deckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 StPO). Diese Kosten sind mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage vom Staat zu tragen (vgl. WEHRENBERG/FRANZ, in: Basler Kommentar Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 434 StPO). Der Kostenentscheid präjudi- ziert die Entschädigungsfrage (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; Urteil des BGer 6B_373/2019 vom 4. September 2019 E. 1.). Rechtsanwalt C.________ hat keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten. Mit Blick auf Obgenanntes ist dem beschwerten Drit- ten/Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 533.35 inkl. Auslagen und MwSt. auszurichten (1/3 von pauschal CHF 1'600.00, vgl. etwa Urteil der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210 vom 10. Juli 2020 E. 5). 6.5 Verrechnung Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei verrechnen (BRÄGGER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 442 StPO). Die auszurichtende Entschädigung ist mit den vom beschwerten Dritten/von Rechtsanwalt B.________ zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. Ziff. 6.2 und 6.4 hiervor). III. Verfügungen 7. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwie- sen. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass gemäss Akten kein DNA-Profil betreffend den Beschuldigten erstellt wurde. Er wurde im Kanton Wallis am 5. Ok- tober 2019 lediglich erkennungsdienstlich erfasst (pag. 543). 18 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erlangen und Konsum von mindestens 35 g Kokaingemisch, angeblich begangen in der Zeit vom 11. April 2019 bis 17. September 2019 in D.________ und evtl. andern- orts, 2. wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokaingemisch, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2019 bis 1. Februar 2020 in D.________ und evtl. andernorts infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehil- fenschaft), mehrfach begangen in der Zeit vom 11. April 2019 bis 17. September 2019 in D.________ eventuell andernorts, 2. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 2. Februar 2020 bis 25. Juni 2020 sowie in der Zeit vom 27. Juni 2020 bis 27. August 2020 in D.________ und eventuell andernorts und in Anwendung der Art. 25, 47, 49 StGB Art. 426 ff. StPO Art. 19 Abs. 1 Bst. b und c, 19 Abs. 2 Bst. a, 19a Abs. 1 BetmG 19 verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungshaft von 26 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wir aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwalt- schaft von CHF 2'056.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 2'861.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 500.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'417.00. C. Weiter verfügt wurde: 1. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (Ass.-Nr. 370) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der Empfangsschein betreffend Versicherungszahlungen (Ass.-Nr. 371) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. II. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.50 200.00 CHF 6’300.00 Reisezuschläge 237.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 711.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’248.50 CHF 558.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’806.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'806.65 (inkl. Auslagen und MwSt.). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 2. Es wird weiter festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren keine amtliche Entschädigung geltend gemacht hat. 20 III. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.00 werden im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 533.35, dem beschwerten Dritten/Rechtsanwalt B.________ zur Bezahlung auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.00 trägt im Um- fang von 1/3, ausmachend CHF 266.65, der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern entschädigt den beschwerten Dritten/Rechtsanwalt B.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfah- ren mit CHF 533.35. 4. Die Entschädigung gemäss Ziff. III.3. hiervor (CHF 533.35) wird mit den vom be- schwerten Dritten/von Rechtsanwalt B.________ zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.1. hiervor (CHF 533.35) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die betreffend A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz i.V.m. Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - Rechtsanwalt B.________, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 21 Bern, 13. März 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22