41 Abs. 2 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und unter Berücksichtigung der als höchstens durchschnittlich zu bezeichnenden Schwierigkeit des Prozesses und des geringen Umfangs des Prozessgegenstands, aber immerhin in der Bedeutung als wichtig zu qualifizierenden Streitsache erachtet die Kammer einen Parteikostenersatz von CHF 5'000.00 als angemessen. Hinzuzurechnen sind 3 % Spesenpauschale sowie die Mehrwertsteuer, ausmachend insgesamt CHF 562.00 (1/4 von CHF 5'000.00 wurde für die Aufwendungen im Jahr 2023 veranschlagt [MWST von 7,7 %] und 3/4 von CHF 5'000.00 für die Aufwendungen im Jahr 2024 [