_ vorbereitet worden war (pag. 929). Vor diesem Hintergrund erscheint der allein für die Arbeiten in Zusammenhang mit dem Plädoyer geltend gemachte Aufwand von 10,42 Stunden als zu hoch. In Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) und Art. 41 Abs. 2 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und unter Berücksichtigung