13. Erst- und oberinstanzliches Verfahren Im erst- und ersten oberinstanzlichen Verfahren wurde die Entschädigung für die Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt V.________(ehemaliger Rechtsvertreter der Beschuldigten) festgesetzt (pag. 730). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung sowie 4/5 der für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).