Das Neubeurteilungsverfahren war aufgrund der Beschränkung auf die Landesverweisung inhaltlich weniger aufwändig, jedoch mussten einige Beweismassnahmen getroffen, insbesondere mehrere Einvernahmen durchgeführt werden, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 2'546.00 zu bestimmen, sich zusammensetzend aus Gebühren (CHF 2'500.00) und Auslagen (CHF 46.00; Art. 2 Abs. 1 VKD). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren, welches aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung vom Bundesgericht aufgehoben wurde, sind im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2’800.00, von der Beschuldigten und im Um-