2023, N. 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 3'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], pag. 729). Das Neubeurteilungsverfahren war aufgrund der Beschränkung auf die Landesverweisung inhaltlich weniger aufwändig, jedoch mussten einige Beweismassnahmen getroffen, insbesondere mehrere Einvernahmen durchgeführt werden, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 2'546.00 zu bestimmen, sich zusammensetzend aus Gebühren (CHF 2'500.00) und Auslagen (CHF 46.00; Art. 2 Abs. 1 VKD).