11. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung auf insgesamt CHF 5'024.00 festgesetzt (pag. 461). Die Beschuldigte ist zufolge ihres Unterliegens im Strafpunkt zu deren Bezahlung zu verurteilen.