Ihre gesamte Kernfamilie, bestehend aus dem Ehemann, ihren beiden Söhnen sowie der neun Enkelkinder, leben in der Schweiz. Hinsichtlich ihrer drei im gemeinsamen Haushalt lebenden und schwer beeinträchtigten sowie auf intensive Betreuung angewiesenen Enkelkinder F.________, H.________ und I.________ trägt die Beschuldigte eine besondere Verantwortung. Sie ist mithin seit Jahren die einzige Bezugsperson für die Kinder und nimmt ihnen gegenüber faktisch die Rolle der Mutter ein.