962) ist nebst den bereits bekannten, noch weiter in der Vergangenheit liegenden zwei Vorstrafen vom 31. Oktober 2013 und vom 8. November 2016 nichts weiter zu entnehmen. Damit hat sich die Beschuldigte seit rund sieben Jahren straffrei verhalten, was positiv zu werten ist. 9.3.2.4 Soziale, kulturelle und familiäre Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat Bindungen zum Heimatstaat Für die Kammer ist erstellt, dass die Beschuldigte nach wie vor soziale und kulturelle Bindungen zu ihrem Heimatstaat aufweist. So weilte die Beschuldigte etwa im Jahr 2020 für drei Monate in Serbien (pag. 980, Z. 8 ff.).